BVL versus EIHA: Der Kampf um die Zulassung von CBD in Deutschland
Ob Cannabidiol in Deutschland legal verkehrsfähig wird oder weiterhin in jeglicher Form eines Nahrungsergänzungsmittels als Novel Food zu betrachten ist, scheint nicht abschließend geklärt zu sein. Bislang trat die EIHA (European Industrial Hemp Association) als entschiedener CBD Befürworter für eine Legalisierung gegen das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) an. Aktuell sieht der Informationsstand wie folgt aus.
Grund für eine Diskussion war die auf der Webseite der BVL veröffentlichten Aussagen:
„Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.“
„Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.“ [1]
Die Aussagen der BVL könnte somit bedeuten, dass grundsätzlich alle Hanflebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung fallen und somit zulassungspflichtig sind. Diese pauschale Erklärung zur fehlenden Aussage zum Inverkehrbringen von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln des Bundesamtes sieht die EIHA als grundlegend falsch und unzureichend an. EIHA-Präsident Kruse sagte, dass dies so nicht richtig sei. Cannabidiol würde schon seit Jahrtausenden benutzt werden und ist ein völlig natürlicher, nicht psychoaktiver Wirkstoff des Nutzhanfs. Auch durch traditionelle Extraktionstechniken konnte somit wertvolle Produkte aus der Pflanze hergestellt werden. Er finalisierte seine Ansprache mit der Aussage, dass das BVL zwischen Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze und mit Isolaten bzw. mit Cannabinoiden angereicherten Produkten unterscheiden muss, um auch gegen die zunehmende Unsicherheit für die Hanflebensmittelindustrie und die Verbraucher in Deutschland vorzugehen.
Betrifft das alle CBD Produkte?
Die EIHA setzt dabei auf folgende Fakten, die aus ihrer Sicht das BVL nicht miteinbezog:
- Bei der Cannabis sativa L. Pflanze, welche aus EU-zertifiziertem Anbau stammt, handelt es sich nach den Richtlinien der Bundesregierung um ein „Lebensmittel“ i. S.v. § 2 Abs. 2 LFGB Art. 2 der Richtlinie (EU) 178/2002 und nicht um ein Arzneimittel, welches somit auch nicht zulassungspflichtig ist
- In Bezug auf die Novel-Food-Verordnung (gem. Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/2283) wurden solche CBD-haltigen Teile der Pflanze schon vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang innerhalb der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten verzehrt, womit solche Produkte nicht als Novel Food gelten.
- Dies hatte die EIHA nochmal darin bestätigt, indem sie die Aussage der EU-Kommission aus 1998 belegten, in der entschieden wurde, dass „Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen.“
Neben Produkten, die das CBD Vollspektrum besitzen, werden häufig Nahrungsergänzungsmittel mit CBD „Isolaten“ oder „Anreicherungen“ von Cannabidiol oder anderen Cannabinoiden verkauft. Diese gilt es nach Auffassung der EIHA als „neuartig“ i. S. d. Novel-Food-Verordnung anzusehen. Produkte, die ein Vollspektrum besitzen, dürfen somit nicht als „neuartig“ bezeichnet werden. Solange das BVL diese Unterscheidung nicht vornimmt, ist ihre Pauschalisierung vom 20.03.2019 als sachlich falsch anzusehen.
Was denkt die Bundesregierung?
Die EIHA hatte mit dem gleichen Anliegen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kontaktiert und den Sachverhalt geschildert. Dies traf auf Zustimmung. Im Bundestag wurde erklärt wurde, dass die vergangene Stellungnahme der Europäischen Kommission 25.07.2019 bestätigt, dass es sich bei Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze nicht um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Nichtsdestotrotz werden nach Auffassung der Bundesregierung Phytocannabinoide als „neuartige Lebensmittelzutat“ angesehen, wenn sie als Isolate oder Anreicherungen verwendet werden. Sicherlich beantwortet dies nicht alle Fragen, jedoch zeigte es, dass sie sich von der pauschalen Meinung der BVL distanzieren und sich eher der Meinungsrichtung der EIHA anschließen.
Wie reagierte die BVL?
Im Artikel [2] vom 06.03.2020 nimmt die BVL direkten Bezug auf die vergangene Diskussion und möchte eingängig klären, dass die Pressemitteilung des (EIHA) vom 3. März 2020 [3] die Einstufung von CBD-haltigen Lebensmitteln falsch darstellte. Der BVL haben bis dato keine Belege erreicht, die einen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15. Mai 1997 aufweisen. Auch die Entscheidung der Europäischen Kommission sei einvernehmlich getroffen worden sein, weswegen sich folglich keine Änderung der Auffassung der BVL eintreten. Darüber hinaus stellen sie noch einmal klar, dass nur sie – das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – die zuständige Stelle für die Erklärung, ob ein Produkt in das Anwendungsfeld der Novel Food-Verordnung fällt oder nicht. Somit bleibt die Auffassung des BVL unverändert.
Fazit
Die EIHA konnte mit ihrem Vorhaben somit erstmal keinen eindeutigen Sieg erringen, doch haben sie sowohl in der Bundesregierung als auch in der Gesellschaft nochmals deutlich gezeigt, dass Richtigkeit der aktuellen Rechtlage diskussionsfähig ist. Das BVL zeigt mit relativ starker Kompromisslosigkeit, dass sich an der aktuellen Situation nichts ändert wird. Doch sollte nicht angenommen werden, dass damit das Thema der Legalität von CBD beendet ist, gerade weil die Aussagen für Interpretationsspielraum zulassen und trotzdem Fragen aufwerfen, aus denen die Unsicherheit stetig bestehen bleibt. Schwierig bleibt es weiterhin für alle Unternehmer, die mit dieser Ausgangslage weiter planen und Entscheidungen treffen müssen.
Quellen:
[1] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/02_Unternehmer/01_Lebensmittel/03_FAQ_Hanf_THC_CBD/00_FAQ_Cannabidiol_CBD.html
[2] BVL Pressemitteilung vom 06.03.2020: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/01_lebensmittel/2020/2020_03_06_CBD.html
[3] EIHA Pressemitteilung vom 03.03.2020: https://www.presseportal.de/pm/141925/4539510